Ausbildungsnachweis (Berichtsheft)

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Auszubildende sind nach § 5 Abs. 2 (7) Berufsbildungsgesetz (BBiG) dazu verpflichtet, während 
der Ausbildung schriftliche Ausbildungsnachweise zu führen.


Warum ist der Ausbildungsnachweis zu führen?

Um den sachlichen und zeitlichen Ablauf der Ausbildung im Betrieb und in der Berufsschule für
alle Beteiligten (Auszubildende, Ausbildungsbetrieb, Berufsschule und gesetzliche Vertreter) in
einfacher Form nachvollziehbar und nachweisbar zu machen. Um den sachlichen und zeitlichen
Ablauf der Ausbildung im Betrieb und in der Berufsschule für alle Beteiligten (Auszubildende,
Ausbildungsbetrieb, Berufsschule und gesetzliche Vertreter) in einfacher Form nachvollziehbar
und nachweisbar zu machen. Er dient zugleich als Kontrollinstrument. Das Führen des Ausbildungs-
nachweises ist eine wesentliche Voraussetzung für die Zulassung des Auszubildenden zu der
Abschlussprüfung.

 

Sie möchten ein Berichtsheft bestellen? Klicken Sie auf nachstehenden Link.

Sie werden direkt auf die Seite des Fachverbandes weitergeleitet und können die Unterlagen sofort online

mit Ihren Zugangsdaten ordern bzw. finden unter "Beschreibung" weitere Bestellmöglichkeiten.     

<< Bestellung von Dokumentenmappen für die Ausbildung im Metallhandwerk>>

(Für die Gesellenprüfung Teil I und Teil II ist nur diese Ausführung des Berichtsheftes zulässig!)

Inhalt:

  • 1 Ordner mit Registratur
  • 1 Block Wochenberichts-Formulare und Fachberichts-Formulare, ausreichend für die gesamte Lehrzeit
  • 1 CD mit Volltext Ausbildungsverordnungen und elektronischen Formularen

Unter obigem Link kann die nach der neuen Ausbildungsverordnung komplett überarbeitete Fassung der
Dokumentenmappe "Lehrzeit im Metallhandwerk" bestellt werden.

 

 Weiterführende Informationen über nachfolgenden Link bei der HWK Aschaffenburg.

<< Berichtsheft - schriftlicher Ausbildungsnachweis >>

 

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